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   VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 2895/95   

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VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 2895/95 (https://dejure.org/1996,2895)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.07.1996 - 3 S 2895/95 (https://dejure.org/1996,2895)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Juli 1996 - 3 S 2895/95 (https://dejure.org/1996,2895)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen bejaht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 73 (Ls.)
  • VBlBW 1996, 437 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 2895/95
    Ein weitergehender Rechtsschutz wird auch durch das Gebot der Rücksichtnahme nicht vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.9.1993 - 4 C 28/91 -, NJW 1994, 1546).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.07.1983 - 5 S 1629/83

    Außergerichtliche Kosten eines notwendig Beigeladenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 2895/95
    Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Praxis (vgl. den Beschluß vom 27.12.1985 - 3 S 1959/85 -, VBlBW 1987, 68) der Auffassung des 5. und 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs an, daß es regelmäßig der Billigkeit entspricht, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn der Beigeladene keinen Antrag gestellt und den Prozeß nicht wesentlich gefördert hat (vgl. etwa den Beschluß vom 25.7.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.10.1994 - 3 S 282/93

    Erteilung einer Ausnahme von den Abstandsflächen - Vorliegen einer atypischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 2895/95
    Nach dem Ergebnis des vom Senat eingenommenen Augenscheins ergibt sich die für die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO 1983 geforderte atypische Grundstückssituation (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14.10.1994 - 3 S 282/93 - m.w.N.) aus dem die Umgebung des Baugrundstücks prägenden Straßenbild.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.12.1985 - 3 S 1959/85

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.07.1996 - 3 S 2895/95
    Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Praxis (vgl. den Beschluß vom 27.12.1985 - 3 S 1959/85 -, VBlBW 1987, 68) der Auffassung des 5. und 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs an, daß es regelmäßig der Billigkeit entspricht, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn der Beigeladene keinen Antrag gestellt und den Prozeß nicht wesentlich gefördert hat (vgl. etwa den Beschluß vom 25.7.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1998 - 8 S 1306/98

    Nachbarklage gegen Baugenehmigung für Dachterrasse auf einer Grenzgarage

    Entsprechend der Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befaßten Senate des VGH Baden-Württemberg (Senatsbeschluß v. 1.9.1997 - 8 S 1958/97 -, VBlBW 1998, 57; Urt. v. 18.7.1995 - 3 S 2895/95; Beschluß v. 25.7.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74) waren die außergerichtlichen Kosten der beigeladenen Bauherren in Abänderung der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts auch bezüglich der ersten Instanz für erstattungsfähig zu erklären, obwohl sie keinen Sachantrag gestellt haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2002 - 3 S 882/02

    Treuwidrige Abstandsflächenbemängelung bei gegenseitiger Unterschreitung

    Dabei entspricht es nach ständiger Rechtsprechung der mit Bausachen befassten Senate des erkennenden Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig - und so auch vorliegend - der Billigkeit, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn er keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss v. 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437; Beschluss vom 25.7.1983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 und Beschluss vom 1.9.1997 - 8 S 1958/97 - VBlBW 1998, 57, m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 11.08.2010 - 5 K 3274/09

    Umnutzung zur Halle für Festveranstaltungen in Gewerbegebiet

    Denn es entspricht der Billigkeit, dem unterlegenen Bauherrn die dem notwendig beigeladenen Nachbarn entstandenen außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.09.1997 - 8 S 1958/97

    Kostentragung bei notwendiger Beiladung - Erstattungsfähigkeit der

    Soweit sie damit auch im Verhältnis zu den Beigeladenen unterlegen sind, müssen sie auch deren außergerichtliche Kosten tragen, Denn der Senat geht übereinstimmend mit den beiden anderen mit Baurechtssachen befaßten Senaten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. die Beschlüsse v. 20.11.1980 - 5 S 2016/80; v. 25.7.11983 - 5 S 1629/83 -, VBlBW 1984, 74 und v. 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -, VBlBW 1996, 437 unter ausdrücklicher Aufgabe des noch im Beschluß v. 27.12.1985 - 3 S 1959/85 -, VBlBW 1987, 68 vertretenen gegenteiligen Standpunkts) in ständiger Praxis davon aus, daß es regelmäßig der Billigkeit i.S.d. § 162 Abs. 3 VwGO entspricht, die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn er keinen Antrag gestellt und den Prozeß nicht wesentlich gefördert hat (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 23.5.1962 - V C 62.61 -, BVerwGE 14, 171/175; BayVGH, Beschlüsse v. 14.2.1974 - 200 I 72 - und v. 9.11.1984 - 7 C 84 A.2104 -, BayVBl. 1985, 277: OVG NW, Beschluß v. 8.9.1992 - 11 B 3495/92 -, DVBl. 1993, 125; allgemein zu den Gesichtspunkten, die bei der Billigkeitsentscheidung gem. § 162 Abs. 3 VwGO zu berücksichtigen sind, vgl.: BVerwG, Urt. v. 7.4.1965 - V C 58.63 -, Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 5; zum Streitstand vgl.: Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, RdNr. 23).

    Der Senat bemerkt abschließend, daß auch der vom 3. Senat im Leitsatz seiner Entscheidung v. 18.7.1996, a.a.O. angegebene Aspekt der "einheitlichen Rechtsprechung" im Interesse der Gleichbehandlung der Verfahrensbeteiligten und der Rechtssicherheit hoch einzuschätzen ist.

  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.1996 - 3 S 2913/96

    Beschränkte Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung des

    Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 18.7.1996 (3 S 2895/95) unter Aufgabe seiner bisherigen Praxis der Auffassung des 5. und 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs angeschlossen, daß in der Regel die dem notwendig beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten billigerweise auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen sind, wenn der Beigeladene keinen Antrag gestellt und den Prozeß nicht wesentlich gefördert hat.

    Der Senat hat sich in seinem Urteil vom 18.7.1996 (3 S 2895/95) unter Aufgabe seiner bisherigen Praxis der Auffassung des 5. und 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs angeschlossen, daß in der Regel die dem notwendig Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten billigerweise auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen sind, wenn der Beigeladene keinen Antrag gestellt und den Prozeß nicht wesentlich gefördert hat.

  • VG Stuttgart, 02.11.2007 - 9 K 3830/07

    Islamisches Gebetshaus im Mischgebiet

    Dies gilt unabhängig davon, ob sie selbst einen Antrag gestellt haben und damit ein Kostenrisiko eingegangen sind (VGH Baden-Württ., Urteil vom 18.7.1996 - 3 S 2895/95 -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.03.2006 - 2 M 83/06

    Nachbarklage gegen nachträglichen Balkonanbau

    Hierbei sind die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung auch im ersten Rechtszug für erstattungsfähig zu erklären; denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die dem beigeladenen Bauherrn entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen, wenn der Beigeladene keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (so auch: VGH BW, Urt. v. 18.07.1996 - 3 S 2895/95 - JURIS).
  • VG Karlsruhe, 23.04.2001 - 11 K 569/01

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen baurechtlichen Befreiungsbescheid; Nachbarlicher

    Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der notwendig beigeladenen Bauherrin auch dann den Antragstellern aufzuerlegen, wenn die Beigeladene - wie hier - keinen Antrag gestellt und den Prozess nicht wesentlich gefördert hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.1996 - 3 S 2895/95 -).
  • VG Karlsruhe, 29.04.2004 - 3 K 953/04

    Baugenehmigung für ein türkisches Konsulat und Nachbarschutz

    Es entspricht der Billigkeit, die der notwendig beigeladenen Bauherrin entstandenen außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.1996 - 3 S 2895/95 -).
  • VG Karlsruhe, 25.07.2005 - 3 K 3540/04

    Verwaltungsgericht weist Klagen der Anwohner gegen Baugenehmigung für neues

    Es entspricht der Billigkeit, die der notwendig beigeladenen Bauherrin entstandenen außergerichtlichen Kosten den unterlegenen Nachbarn aufzuerlegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.07.1996 - 3 S 2895/95 -).
  • VG Sigmaringen, 23.05.2006 - 9 K 1865/04

    Zulässigkeit der Rücknahme einer Baugenehmigung / eines Bauvorbescheids für

  • VG Freiburg, 11.09.2001 - 1 K 839/01
  • VG Freiburg, 15.08.2001 - 1 K 1801/00
  • VG Sigmaringen, 20.06.2001 - 1 K 2542/00

    Abrundungssatzung - Inhalt; Nicht-Einfügen einer Garage; Kosten der notwendig

  • VG Sigmaringen, 22.09.2005 - 8 K 997/03

    Keine Klagebefugnis eines Konkurrenzunternehmers im Personenbeförderungsrecht

  • VG Freiburg, 15.08.2001 - 1 K 76/99
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